Sie finden nachfolgend eine Übersicht der häufigsten Fragen. Nutzen Sie die Stichwortsuche, um sich schnell und unkompliziert zur richtigen Antwort zu navigieren.
Für private Endverbraucher gibt es neben der Restabfalltonne ein weiteres Sammelsystem speziell für Verpackungsabfälle: das duale System. Finanziert wird es von den Herstellern und Vertreibern von Verpackungen. So sieht es das Verpackungsgesetz – kurz VerpackG – vor.
Das Duale System organisiert die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen, die durch den Verkauf von Waren beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen. Wenn Sie als Hersteller oder Vertreiber solche Verpackungen in Umlauf bringen, müssen auch Sie sich am Dualen System beteiligen. Man spricht dabei auch von „Verpackungslizenzierung“. Mit der Zahlung eines Lizenzentgeltes für die Verpackungen übernehmen Sie wie alle anderen verpflichteten Unternehmen die Finanzierung des Dualen Systems. So kommen Sie Ihrer Produktverantwortung nach, denn dadurch können die gebrauchten Verpackungen für den Endverbraucher kostenfrei entsorgt und recycelt werden. Auch das ist im VerpackG so vorgeschrieben.
Doch wer prüft, ob alle Marktteilnehmer ihre Verpackungen ordnungsgemäß bei einem dualen System lizenzieren? Hier bringt das Verpackungsgesetz eine neue Instanz ins Spiel: die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Sie hat die Aufgabe, eine im Internet öffentlich(!) einsehbare Liste aller registrierten Unternehmen anzulegen und zu überwachen. Das soll für mehr Transparenz, soziale Kontrolle und letztlich Fairness am Markt sorgen – und sicherstellen, dass sich alle betroffenen Unternehmen an einem umweltschonenden Recycling beteiligen.
Alle Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren und dort – wie auch bei dem dualen System ihrer Wahl – künftig ihre jährlichen Verpackungsmengen melden und zahlen.
Die wichtigsten Fakten zum Verpackungsgesetz sowie das Gesetz zum Herunterladen finden Sie in unserem Blogbeitrag: Verpackungsgesetz als PDF.
Für die Organisation des dualen Systems sind bundesweit anerkannte privatwirtschaftliche Unternehmen zuständig, die ebenfalls „duale Systeme“ genannt werden. Sie stellen die Sammlung und Verwertung von Verpackungen gemäß dem Verpackungsgesetz sicher. Das von Ihnen gezahlte Entgelt für die Verpackungslizenzierung enthält neben den Kosten für die Aufstellung und Abholung von Sammelbehältern wie der Gelben Tonne noch Sortierkosten sowie Nebenentgelte, die an die Kommunen zum Zwecke der Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit gezahlt werden.
Gerade für kleine Gewerbetreibende wie z. B. Onlinehändler ist es wichtig, bei der Verpackungslizenzierung auf einen zuverlässigen Partner bauen zu können. Das duale System Interseroh+ etwa sorgt mit seiner langjährigen Erfahrung dafür, dass Sie alle Pflichten aus dem Verpackungsgesetz kosteneffizient und rechtssicher erfüllen.
Wenn Sie als Händler Verpackungen in den Umlauf bringen, tragen Sie zugleich die Verantwortung für Ihr Produkt und sind in diesem Zuge dazu verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen. Denn nur so funktionieren das Prinzip Recycling und damit der Umweltschutz.
Für eine vorbildliche Verwertungskette werden die Verpackungen zunächst nach Verpackungsmaterialien getrennt gesammelt: Verpackungen aus Kunststoffen, Verbunden, Aluminium oder Eisenmetallen sowie sonstiges Material gehören in die Gelbe Tonne bzw. den Gelben Sack. Papierverpackungen sollen in der Papiertonne oder dem Papiercontainer gesammelt und Glasverpackungen in den Glascontainern nach Farben getrennt entsorgt werden. Größere Abfälle wie Bauschutt oder Sperrmüll haben nichts mit der Entsorgung über das Duale System zu tun und müssen vom Endverbraucher per Containerdienst der Verwertung zugeführt werden.
Im Anschluss werden die unterschiedlichen Verpackungen aus der Gelben Tonne bzw. dem Gelben Sack in Sortieranlagen nach Materialarten sortiert, bevor sie in die entsprechende Verwertung gehen. Dafür gibt das Verpackungsgesetz bestimmte Quoten vor. Die Vorgaben zu den Recyclingquoten erhöhen sich laut Verpackungsgesetz bis 2022 in zwei Schritten:
Material | seit 2019 | ab 2022 |
---|---|---|
Glas | 80 % | 90 % |
Pappe, Papier, Karton | 85 % | 90 % |
Eisenmetalle | 80 % | 90 % |
Aluminium | 80 % | 90 % |
Getränkekartonverpackungen | 75 % | 80 % |
Sonstige Verbundverpackungen | 55 % | 70 % |
Kunststoffe (werkstoffliche Verwertung) | 58,5 % | 63 % |
Bis 2018 lag die Quote für das Recycling von Kunststoffen laut Verpackungsverordnung noch bei 36 Prozent. Durch das Verpackungsgesetz wurde diese im ersten Schritt auf 58,5 Prozent erhöht. Ab 2022 wird dann eine Recyclingquote von 63 Prozent für Kunststoffe angestrebt.
Wenn Ihre Verpackungen durch Verkauf oder Versand Ihrer Produkte typischerweise beim privaten Endverbraucher entsorgt werden, müssen Sie sich sowohl bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren als auch an einem dualen System beteiligen (siehe auch Frage 7).
Durch den Abschluss eines Vertrags beim dualen System Interseroh+ kommen Sie Ihren Pflichten aus dem VerpackG ganz einfach und bequem nach. Als Bestätigung und Nachweis Ihrer Teilnahme am dualen System Interseroh+ erhalten Sie ein Zertifikat, das Sie zur Vorlage bei Behörden und Vertriebspartnern verwenden können.
Betreiben Sie einen Onlineshop? Dann haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, ein Onlinesiegel zum sichtbaren Nachweis Ihrer Teilnahme am dualen System Interseroh+ in Ihren Shop einzubinden.
Jeder Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren jeglicher Art und Form, die an den privaten Endverbraucher verkauft werden, muss sich laut Gesetz mit den Kosten einer Verpackungslizenz an einem dualen System beteiligen. Die Pflicht gilt in der Regel für alle, die Verpackungen mit Ware befüllen und diese als Verkaufseinheit erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Hersteller und Vertreiber von verpackten Produkten werden deshalb oftmals auch als „Erstinverkehrbringer“ bezeichnet.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie offline als Produktionsunternehmen oder online mit einem E-Commerce-Shop tätig sind. Auch als Onlinehändler, der Produkte über Plattformen wie Amazon, eBay und etsy verkauft, sind Sie zur Verpackungslizenzierung verpflichtet. „Lizenzieren“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie die zum Verkauf eingesetzten Verpackungsmengen bei einem offiziellen dualen System gebührenpflichtig anmelden.
Neben Verkaufs- und Versandverpackungen fallen auch sogenannte Serviceverpackungen von stationären Händlern, wie z. B. Bäckereien, unter das Verpackungsgesetz. Da es keine Mindestmengen gibt, besteht die Pflicht zur Teilnahme an einem dualen System ab der ersten befüllten Verpackung. Das bedeutet, auch das Kleingewerbe ist betroffen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Für wen gilt das Verpackungsgesetz?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt für alle sogenannten „Inverkehrbringer“ von Verpackungen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Verpackungen Sie in Umlauf bringen. Schon ab der ersten mit Ware befüllten Verpackung sind Sie verpflichtet, an einem dualen System teilzunehmen. Es gibt also grundsätzlich keine Ausnahmen. Auch gewerbliche Kleinsthändler oder -hersteller müssen ihre Verpackungen lizenzieren. Im Onlinehandel trifft das zum Beispiel auch auf das Kleingewerbe auf Plattformen wie eBay, Amazon oder etsy zu. Im stationären Handel trifft die Pflicht beispielsweise auch Imker, Winzer oder Bäcker.
Beim dualen System Interseroh+ können Sie Ihre Verpackungen schon ab 39 Euro im Jahr lizenzieren.
So erfüllen Sie in wenigen Schritten die Anforderungen des Verpackungsgesetzes:
- Lizenzieren Sie Ihre Verpackungsarten und -mengen, die Sie innerhalb Deutschlands in Verkehr bringen, beim dualen System Interseroh+. Hier geht es zur Eingabe Ihrer Daten.
- Registrieren Sie sich unter https://lucid.verpackungsregister.org/ in der Registerdatenbank LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und tragen Sie hier die Mengen ein, die Sie auch uns gemeldet haben (die Mengenangabe bei der Zentralen Stelle und beim dualen System Interseroh+ muss identisch sein) – siehe auch Frage 8.
- Tragen Sie abschließend die von der Zentralen Stelle im Zuge Ihrer Registrierung vergebene Registrierungsnummer in Ihrem Lizenzero-Kundenkonto ein.
Idealerweise erfolgt die Anmeldung Ihrer Verpackungen für ein Kalenderjahr jeweils zu Beginn des entsprechenden Jahres. Hierzu nehmen Sie zunächst eine Schätzung der zu erwartenden Mengen vor, wobei sich die Höhe des zu zahlenden Betrags aus Art und Gewicht Ihrer Verpackungen ergibt. Anschließend können Sie unterjährig Ihre Mengen in Ihrem Kundenbereich bei Bedarf anpassen.
Einmal jährlich, in der Regel zu Beginn des Folgejahres, melden Sie dann die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und -materialien rückwirkend für das vergangene Lizenzjahr. Die sogenannte Jahresabschluss-Mengenmeldung nehmen Sie sowohl bei der Zentralen Stelle als auch bei Ihrem dualen System vor.
Lizenzero führt Sie in wenigen Klicks durch den gesamten Prozess der Verpackungslizenzierung.
Schritt 1: Um sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren, müssen Sie dort zunächst folgende Angaben hinterlegen:
- Den Unternehmensnamen mit Anschrift und Kontaktdaten,
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
- die deutsche oder europäische Steueridentifikationsnummer,
- alle Markennamen, unter denen Sie lizenzierungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen,
- eine Erklärung, dass Sie die Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem dualen System erfüllen,
- eine Erklärung, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen.
Schritt 2: Bei der Registrierung erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese geben Sie an, wenn Sie sich samt der zu lizenzierenden Verpackungsmengen bei einem dualen System anmelden (bei Lizenzero können Sie sich auch zunächst ohne Registrierungsnummer anmelden, sollten diese aber zeitnah nachreichen; siehe Frage 10).
Schritt 3: Nun geben Sie folgende Daten wiederum bei der Zentralen Stelle an:
- Materialart und Menge der zu lizenzierenden Verpackungen,
- Name des dualen Systems,
- Zeitraum der Beteiligung an diesem dualen System.
Wenn Sie Ihre Verpackungsmenge unterjährig anpassen oder sich sonstige relevante Angaben ändern (z. B. Firmennamen oder -sitz, Steuernummer, Kontaktdaten), müssen Sie diese Anpassungen zeitnah sowohl bei der Zentralen Stelle als auch beim dualen System vornehmen.
Alle Anforderungen der Zentralen Stelle finden Sie unter www.verpackungsregister.org.
Die Zentrale Stelle soll laut Verpackungsgesetz für Transparenz und faire Bedingungen bei der Verpackungslizenzierung sorgen. Sämtliche Informationen der einzelnen dualen Systeme laufen hier zusammen. Die Stiftung unterliegt der Aufsicht durch das Umweltbundesamt. Alle Unternehmen, deren Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen sich an einem dualen System beteiligen. Zudem sind sie verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren.
Bei der Registrierung erhält jedes Unternehmen eine individuelle Registrierungsnummer, die wiederum bei der Anmeldung bei einem dualen System, z. B. beim dualen System Interseroh+, angegeben werden muss.
Alle registrierten Unternehmen werden von der Zentralen Stelle in einem öffentlich einsehbaren Register geführt. Darüber hinaus nimmt die Zentrale Stelle die gemeldeten Verpackungsmengen von Herstellern bzw. Vertreibern sowie den dualen Systemen entgegen. Die Zentrale Stelle gleicht dann die gemeldeten Mengen aller Beteiligten ab und prüft, ob sie übereinstimmen.
Grundsätzlich ja. Sie können auch ohne Registrierungsnummer einen Lizenzvertrag bei Lizenzero für das duale System Interseroh+ abschließen oder bereits Ihr Kundenkonto eröffnen. Allerdings ist Ihre Beteiligung damit noch nicht vollständig und damit nicht rechtswirksam. Ihre Registrierungsnummer sollte in diesem Fall zeitnah nachgereicht werden.
Die Anmeldung Ihrer Verpackungen für ein Kalenderjahr sollte idealerweise am Anfang des jeweiligen Jahres erfolgen. Um Ihre Verpackungen anzumelden, nehmen Sie eine Schätzung der geplanten Mengen vor. Die Höhe des zu zahlenden Betrags errechnet sich dabei aus Art und Gewicht Ihrer Verpackungen.
Wenn die Geschäftstätigkeit zu Jahresbeginn nicht gegeben war, macht man die Registrierung ab dem Zeitpunkt, ab dem diese aufgenommen wird. Grundsätzlich lizenziert man immer für das gesamte Kalenderjahr, d.h. wenn man erst im Mai lizenzieren möchte, lizenziert man formal für das gesamte Jahr, da die dualen Systeme ihre Verträge meist vom 01.01. bis 31.12. laufen lassen.
Sollte ein Unternehmen aus Unwissenheit verpasst haben, die Verpackungen rechtzeitig zu lizenzieren, können die Verpackungsmengen nachlizenziert werden. Um Sanktionen zu vermeiden, sollte dies schnellstmöglich erledigt werden.
Einmal jährlich, in der Regel zu Beginn des Folgejahres, melden Sie dann die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und -materialien rückwirkend für das vergangene Lizenzjahr. Die sogenannte Jahresabschluss-Mengenmeldung nehmen Sie sowohl bei der Zentralen Stelle als auch bei Ihrem dualen System vor.
Wenn Sie Ihre Verpackungsmenge unterjährig anpassen oder sich sonstige relevante Angaben ändern (z. B. Firmenname oder -sitz, Steuernummer, Kontaktdaten), müssen Sie diese Anpassungen zeitnah sowohl bei der Zentralen Stelle als auch bei Ihrem dualen System vornehmen.
Lizenzero führt Sie mit wenigen Klicks durch den gesamten Prozess der Verpackungslizenzierung und erinnert Sie an Ihre jährliche Pflicht zur Abschluss-Mengenmeldung.
Jedes Unternehmen, das erstmals verpackte Waren für private Endverbraucher in Umlauf bringt, muss diese Verpackungen gemäß § 7 Abs. 1 VerpackG bei einem dualen System anmelden. Kommen Sie Ihrer Lizenzierungspflicht nicht nach oder melden falsche Mengen, so handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro rechnen. Darüber hinaus besteht das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber. Dank der neu geschaffenen Transparenz durch die Zentrale Stelle ist leicht ersichtlich, welche Unternehmen ihre Verpackungen lizenziert haben und welche nicht. Das ermöglicht auch eine gegenseitige Kontrolle der Marktteilnehmer und sorgt für faire Spielregeln.
Nein. Eine „Bagatellgrenze“ für geringe Verpackungsmengen gibt es nicht. Bereits ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung sind Hersteller und Vertreiber verpflichtet, diese zu lizenzieren. Lediglich für größere Mengen gibt es eine Schwelle. Wird diese überschritten, müssen Sie zusätzlich zur Meldung an die Zentrale Stelle und an Ihr duales System eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abgeben. Diese muss von einem zugelassenen Dritten bestätigt und an die Zentrale Stelle übermittelt werden. Die Prüfung und Bestätigung kann durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. In den meisten Fällen sind gewerbliche Kleinsthändler jedoch nicht von dieser Auflage betroffen.
Die Bagatellgrenze für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung liegt bei folgenden Mengen pro Jahr:
Material | Bagatellgrenze |
---|---|
Glas | ab 80.000 kg |
Papier, Pappe, Karton | ab 50.000 kg |
Kunststoffe, Metall, Verbundstoffe (in Summe) | ab 30.000 kg |
So errechnen Sie in vier Schritten Ihre zu lizenzierende Verpackungsmenge:
- Erfassen Sie die Materialarten der verwendeten Verpackung pro Produkt,
- ermitteln Sie das Gewicht der einzelnen Materialarten,
- schätzen Sie die voraussichtlichen Verkaufszahlen Ihrer Produkte,
- multiplizieren Sie die geschätzte Anzahl der Produkte mit den zuvor ermittelten Gewichten je Materialart.
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen geschätzten Verpackungsmengen durch einen unabhängigen Prüfer nachvollziehbar sein müssen.
Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Verpackungsmengen zu berechnen. Hier geht es zu unserer Berechnungshilfe.
Grundsätzlich müssen Sie alle Verpackungsarten lizenzieren, die typischerweise beim privaten Endverbraucher zu Hause anfallen. Es werden folgende Verpackungsmaterialien unterschieden:
Verpackungsmaterial | Beispiele |
---|---|
Papier, Pappe, Karton | Versandkartons, Füllmaterial |
Kunststoffe | Versandtaschen, Paketklebeband, Luftpolsterfolie |
Glas | Flaschen, Joghurtgläser |
Aluminium, sonstige Metalle | Cremetuben, Schokoladenfolie |
Eisenmetalle | Konserven |
Getränkekartonverbunde | Tetra Paks |
Sonstiges Material | Baumwolle, Holz, Kautschuk, Kork, Keramik |
Sonstige Verbundverpackungen | Blister-, Vakuumverpackungen |
Bitte beachten Sie, dass auch Füll- und Polstermaterialien (z. B. Luftpolsterfolien, Zeitungspapier oder Styropor) sowie Packhilfsmittel (z. B. Packbänder oder Klammern) lizenziert werden müssen.
Im Grunde ist es ganz einfach: Bei der Unterscheidung der Verpackungen geht es vor allem darum, wo sie für gewöhnlich, also „typischerweise“ anfallen. Wenn Ihre Verpackungen durch den Verkauf und/oder Versand Ihrer Produkte typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und dort auch entsorgt werden, sind Sie verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen. Solche Verpackungen fallen unter die Kategorie Verkaufsverpackungen. Dazu zählen auch Verpackungen, die zur Übergabe (Serviceverpackungen) oder zum Versand (Versandverpackungen) der Waren dienen.
Neben Verkaufsverpackungen gibt es noch sogenannte Transportverpackungen, die zum sicheren und einfachen Transport von Waren und Gütern dienen, zum Beispiel Paletten. Wichtigster Unterschied: Sie fallen nicht beim privaten Endverbraucher an, sondern beim Vertreiber von Verpackungen, zum Beispiel im Handel (siehe auch Frage 18).
Stichwort Serviceverpackungen
Serviceverpackungen sind eine spezielle Art von Verkaufsverpackungen. Das Besondere: Sie werden erst bei der Übergabe an den Endkonsumenten mit Ware befüllt. Häufig kommen Serviceverpackungen in der Gastronomie zum Einsatz, etwa beim Verkauf von Essen und Getränken in Bäckertüten, Coffee-to-go-Bechern, Pizzakartons, Aluschalen, Einweggeschirr oder Tragetaschen. Auch viele andere Dienstleister nutzen für die Übergabe von Ware Serviceverpackungen, z. B. Obstkörbe, Schalen, Tragetaschen, Beutel oder Folien von Kleiderreinigungen. Wichtig zu wissen: Auch Serviceverpackungen müssen laut dem Verpackungsgesetz beim Dualen System lizenziert werden (siehe auch Frage 17).
Stichwort Versandverpackungen
Versandverpackungen sind ebenfalls eine besondere Art von Verkaufsverpackungen. Sie werden typischerweise beim Letztvertreiber befüllt, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Versandverpackungen, z. B. Versandkartons mit Füllmaterial, werden ausnahmslos genau wie „normale“ Verkaufsverpackungen behandelt. Sie müssen also ebenfalls bei einem dualen System angemeldet und bei der Zentralen Stelle registriert werden. Der Erwerb von sogenannten „vorlizenzierten“ Versandverpackungen ist im VerpackG nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig.
Grundsätzlich gilt: Sie müssen nach dem Verpackungsgesetz alle Ihre Verkaufsverpackungen lizenzieren, die typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen als Abfall anfallen.
Eine Ausnahmeregelung besteht nur für bestimmte Serviceverpackungen. Bringt der*die letzte Vertreiber*in Serviceverpackungen erstmals (befüllt) in Verkehr, kann er wie bisher von den Vorvertreiber*innen verlangen, dass diese sich für die von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligen (§ 7 Abs. 2 VerpackG). Neu ist, dass der*die Letztvertreiber*in laut § 7 Abs. 2 Satz 2 nun ausdrücklich Anspruch auf eine Bestätigung der Beteiligung hat.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Versand- und Produktverpackungen.
Wichtig: Durch die am 03. Juli 2021 in Kraft getretene Novelle des Verpackungsgesetzes wird eine neue Registrierungspflicht für Letztvertreiber*innen von Serviceverpackungen bindend: Nach einer einjährigen Übergangsfrist bis 01. Juli 2022 müssen sich spätestens dann alle Letztinverkehrbringer*innen im Verpackungsregister LUCID registrieren – auch, wenn die Lizenzierung selbst an den*die Vorvertreiber*in abgegeben wurde.
Transportverpackungen sind jene Verpackungen, die Sie für den Transport von Waren zu einem*r anderen Händler*in oder Hersteller*in verwenden (= B2B-Verpackungen). Da diese Verpackungen nicht bei einem*r Endverbraucher*in zu Hause anfallen, werden sie nicht über ein duales System lizenziert. Für diesen Fall muss eine gesonderte Rücknahme und das Recycling von Transportverpackungen erfolgen. Wer Transportverpackungen in Verkehr bringt, muss nach dem Prinzip der Produzentenverantwortung dafür Sorge tragen, dass sie einer Rücknahme und Verwertung zugeführt werden. Die Interzero bietet Ihnen die Möglichkeit, diese Verpackungen fachgerecht und umweltfreundlich zurückzunehmen und zu recyceln.
Kontaktieren Sie uns für das Recycling Ihrer Transportverpackungen
Verschickt ein ausländisches Unternehmen Transportverpackungen an ein Unternehmen in Deutschland, ist das ausländische Unternehmen für die Rücknahmepflicht der Transportverpackungen verantwortlich. Diese kann beispielsweise mit der nächsten Lieferung erfolgen. Das ausländische Unternehmen kann aber auch wie das deutsche Unternehmen einen Dienstleister für die Rücknahme beauftragen.
Wichtig: Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen sind von der am 03. Juli 2021 in Kraft getretene Novelle des Verpackungsgesetzes betroffen. Transportverpackungen sind zwar weiterhin nicht systembeteiligungspflichtig, ihre Inverkehrbringer*innen unterliegen mit der Novelle aber neuen Verpflichtungen in drei Etappen:
- Informationspflicht seit 3. Juli 2021: Letztvertreiber*innen von Transportverpackungen müssen Endverbraucher*innen über deren Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.
- Nachweispflicht seit 1. Januar 2022: Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen müssen die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachprüfbar dokumentieren.
- Registrierungspflicht seit 1. Juli 2022: Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Fehlt die Registrierung, greift ein Vertriebsverbot.
Verkaufsverpackungen, die für den Export bestimmt sind, fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des VerpackG. Sie müssen demnach auch nicht über ein duales System lizenziert werden. Als Hersteller und Vertreiber müssen Sie jedoch in diesem Fall zweifelsfrei nachweisen, dass die Verpackungen nicht in Deutschland in Umlauf gebracht werden. So muss nach dem VerpackG bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen durch die Gestaltung der Verpackung oder entsprechende Begleitdokumente ersichtlich sein, dass die betreffenden Verpackungen ausschließlich für den Export bestimmt sind. Die Systembeteiligung muss zudem unverzüglich nachgeholt werden, sollten die Verpackungen entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung doch im Geltungsbereich des VerpackG an den Endverbraucher abgegeben werden.
Wichtig: Auch, wenn für den Export bestimmte Verkaufsverpackungen nicht konkret unter das Verpackungsgesetz fallen, wurden mittlerweile in vielen Importländern gleichfalls Gesetze für die Entsorgung und Verwertung von Verpackungsmaterialien eingeführt.
Für die Lizenzierung von Verpackungen innerhalb Europas gilt die europäische Verpackungsrichtlinie. Sie verpflichtet die Industrie zur gemeinschaftlichen Organisation der Verpackungsrücknahme. Hier finden Sie mehr Informationen zur europäischen Verpackungsrichtlinie.
Ja, aber nicht ohne Lizenzierung.
Vielfach sind Verpackungen, die Sie von Ihrem Lieferanten, privat oder auf anderem Wege erhalten haben, noch in einem guten Zustand – viel zu schade zum Wegwerfen. Wichtig zu wissen: Wenn Sie solche Verpackungen zweitverwenden möchten, um Ihre Ware an Endkonsumenten zu verkaufen, dann müssen Sie für diese ebenfalls die Lizenzierung bei einem dualen System sicherstellen. Denn im Rahmen der Befüllung mit Ihren Waren werden aus diesen Verpackungen Versand- oder Verkaufsverpackungen.
Lediglich in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Systembeteiligungspflicht für die wiederverwendeten Verpackungen.
Wir empfehlen Ihnen, solche wiederverwendeten Verpackungen in jedem Fall selbst und vollumfänglich zu lizenzieren, um Rechtssicherheit zu haben.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister schreibt zur Nutzung von gebrauchten Verpackungen Folgendes (Stand Juli 2021):
„Verpackungen, in denen Ware bei (Versand-) Händlern angeliefert wird, gelten als Transportverpackungen, wenn sie typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
Transportverpackungen dienen der Handhabung und dem Transport von Waren zwischen einzelnen Vertreibern. Sie verbleiben typischerweise im Handel und fallen dort (zunächst) als Abfall an. Anders als Verkaufs- und Umverpackungen sind sie bis zu diesem Zeitpunkt gerade nicht an einem System beteiligt.
Ein Versandhändler handelt bei der Wiederverwendung dieser oder anderer gebrauchter Verpackungen ökonomisch, denn er spart die Kosten für die Anschaffung einer neuen Kartonage. Das trägt zur Abfallvermeidung bei und spart Geld.
Gleichzeitig wird diese Verpackung durch die neue Befüllung beim Versandhändler zur Verkaufs-/Versandverpackung. Denn mit dieser Befüllung wird deutlich, dass sie nunmehr bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird. Sie ist deshalb an einem System zu beteiligen. Es liegt auch keine Doppelzahlung vor. Alle Verpackungsbestandteile sind nur einmal pflichtig. Dies umfasst auch das genutzte Füllmaterial, Etiketten und Klebeband etc.
Nur in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht einer Systembeteiligung für die von ihm genutzten Versandverpackungen." (vgl. Themenpapier: Themenpapier_Information-fuer-Versand-und-Onlinehandel-1).
Nein. Wenn Sie Händler eines Produkts sind und das Produkt ohne weitere Verpackung – z. B. im Originalkarton des Herstellers ohne weiteren Versandkarton – an den privaten Endverbraucher aushändigen, benötigen Sie keine Verpackungslizenz.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Nachweispflicht im Falle einer Prüfung bei Ihnen liegt. Dementsprechend müssen Sie dokumentieren können, dass die Produktverpackung bereits von Ihrem Lieferanten/Hersteller lizenziert wurde. Dazu sollten Sie zunächst die Registrierung des Herstellers bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister überprüfen. Alternativ können Sie sich von Ihrem Lieferanten einen Nachweis ausstellen lassen, der belegt, dass die Verpackungslizenz für das Produkt in Originalverpackung vorliegt.
Mit zunehmendem Onlinehandel boomt auch das Drop-Shipping-Geschäft. Das Besondere daran: Die Ware wird vom Produzenten direkt verpackt und an den Endkunden versandt. Sie selbst haben somit keinerlei physischen Kontakt zum Produkt oder zur Verpackung. Verpflichtet im Sinne des VerpackG ist nach diesem Verständnis von Drop Shipping, welches auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister vertritt, der Produzent der Ware – und zwar sowohl für die primäre Verkaufsverpackung als auch für die Versandverpackung.
Lizenzieren müssen Sie nur dann, wenn Sie a) die in Ihrem Namen versandte Ware als solche auch selbst herstellen und verpacken (denn dann stehen Sie zumindest für die Verkaufs- bzw. Produktverpackung der Ware in der Pflicht), b) die Versandverpackung selbst befüllen und in Verkehr bringen und/oder c) Ihre Waren aus dem Ausland nach Deutschland importieren (siehe hierzu auch Frage 27).
Eine Ausnahme bilden übrigens Verkäufe im rein privaten Umfeld, denn bei Verkäufen von Privatperson an Privatperson besteht keine Beteiligungs- oder Rücknahmepflicht.
Weitere Infos zum Thema finden Sie auch in den Themenpapieren der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Ja. Als gewerblicher Onlinehändler sind Sie dazu verpflichtet, sich einem dualen System anzuschließen, wenn Sie Verpackungen selbst mit Ware befüllen und an private Endverbraucher versenden. Darunter fallen sowohl Verkaufsverpackungen als auch Versandverpackungen, z. B. Versandkartons. Darüber hinaus müssen auch Füll- und Polstermaterialien sowie Packhilfsmittel wie Paketbänder und Luftpolsterfolien lizenziert werden. „Lizenzieren“ bedeutet, dass Sie die zum Verkauf eingesetzten Verpackungsmengen bei einem dualen System gebührenpflichtig anmelden. Das betrifft alle gewerblichen Onlinehändler, also auch eBay-, Amazon- oder etsy-Verkäufer. Eine Ausnahme kann lediglich Drop-Shipper betreffen, siehe Frage 22.
Um Ihre Verpackungen zu lizenzieren, müssen Sie sich zunächst bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Mit der erhaltenen Registrierungsnummer melden Sie sich dann bei einem dualen System, z. B. dem dualen System Interseroh+, an. Um die Lizenzierung vorzunehmen, geben Sie hier die geschätzte Jahresmenge Ihrer unterschiedlichen Verpackungsmaterialien in Kilogramm an (z. B. Papier/Pappe/Karton, Kunststoffe, Glas). Die gleichen Mengen müssen Sie anschließend noch einmal bei der Zentralen Stelle bestätigen (siehe auch Frage 7).
Einmal im Jahr melden Sie dann rückwirkend die tatsächlichen Verpackungsmaterialien, die Sie für Ihre verkauften Produkte in Umlauf gebracht haben.
Wenn Sie als Handelsunternehmer ein Ladenlokal oder eine Verkaufsstätte betreiben (stationärer Einzelhandel) und der Endkunde vor Ort Ihre Produkte kauft, müssen die eingesetzten Verpackungen nicht lizenziert werden. Denn diese wurden bereits vom Hersteller lizenziert. Bitte beachten Sie, dass die Nachweispflicht im Falle einer Prüfung bei Ihnen liegt. Dementsprechend müssen Sie dokumentieren können, dass die Produktverpackung bereits von Ihrem Hersteller/Lieferanten lizenziert wurde. Dazu sollten Sie zunächst die Registrierung des Herstellers/Lieferanten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister überprüfen. Sodann können Sie sich von Ihrem Hersteller/Lieferanten einen Nachweis ausstellen lassen, der belegt, dass die Verpackungslizenz für das Produkt in Originalverpackung vorliegt.
Darüber hinaus sind Sie als Handelsunternehmer verpflichtet, Ihre Eigenmarken über ein duales System zu lizenzieren. Auch Serviceverpackungen, die erst bei der Übergabe an den Endkonsumenten mit Ware befüllt werden, fallen unter die Lizenzierungspflicht. Häufig kommen Serviceverpackungen in Bäckereien, auf Obst- und Gemüseständen auf dem Markt oder an Kiosken zum Einsatz – etwa beim Verkauf von Lebensmitteln und Getränken in Bäckertüten, Coffee-to-go-Bechern, Pizzakartons, Tragetaschen oder Folien (siehe auch Frage 17).
Bitte vergessen Sie nicht, sich mit Ihren Verpackungsmengen bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Denn nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen Sie grundsätzlich nicht in Umlauf bringen. Die dazu nötige Registrierungsnummer können Sie unter www.verpackungsregister.org einsehen.
Nach dem Verpackungsgesetz sind alle Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, dazu verpflichtet, ihre Verpackungen, darunter auch Versandverpackungen wie Versandkartons, zu lizenzieren. Damit gilt die Lizenzierungspflicht auch für kleine, gewerbliche Händler (z. B. auf eBay, Amazon oder etsy).
Wichtiger Hinweis:
Gemäß der Novelle des Verpackungsgesetzes vom 03. Juli 2021 dürfen Betreiber*innen von Online-Marktplätzen Produkte nicht länger anbieten oder den Verkauf ermöglichen, wenn sich die entsprechenden Händler*innen nicht an einem dualen System beteiligen. Daraus folgt, dass Online-Marktplätze in diesem Zusammenhang eine Pflicht zur vorherigen Prüfung der Systembeteiligung haben. Es bleibt ihnen zwar selbst überlassen, auf welche geeignete Weise sie dies sicherstellen. In der Regel dürfte hierzu aber die Vorlage einer auf den*die jeweiligen Hersteller*in ausgestellten Bestätigung des jeweiligen dualen Systems (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3) ausreichen.
Bleibt die Erfüllung der Vorgaben aus, unterliegen die Betreiber*innen der Marktplätze sowie die vertreibenden Händler*innen einem Vertriebsverbot.
Diese neuen Vorgaben gelten nach einer einjährigen Übergangsfrist seit dem 01. Juli 2022.
Grundsätzlich nein – das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt nur für Produkte, die in Deutschland verkauft werden. Wenn Sie Produkte ins Ausland versenden, sind Verpackungen für diese Produkte nicht vom deutschen Verpackungsgesetz betroffen und müssen daher nicht bei einem dualen System in Deutschland lizenziert werden. Als Hersteller und Vertreiber müssen Sie jedoch in diesem Fall zweifelsfrei nachweisen, dass die Verpackungen nicht in Deutschland in Umlauf gebracht werden. So muss nach dem VerpackG bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen durch die Gestaltung der Verpackung oder entsprechende Begleitdokumente ersichtlich sein, dass die betreffenden Verpackungen ausschließlich für den Export bestimmt sind. Die Systembeteiligung muss zudem unverzüglich nachgeholt werden, sollten die Verpackungen entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung doch im Geltungsbereich des VerpackG an den Endverbraucher abgegeben werden.
Bitte beachten Sie: In vielen Importländern wurden mittlerweile ebenfalls Gesetze für die Entsorgung und Verwertung von Verpackungsmaterialien eingeführt.
Für die Verpackungslizenzierung innerhalb Europas gilt die europäische Verpackungsrichtlinie. Diese verpflichtet die Industrie zur gemeinschaftlichen Organisation der Verpackungsrücknahme. Mehr Informationen zur europäischen Verpackungsrichtlinie finden Sie hier.
Ja, auch importierte Verpackungen müssen in Deutschland lizenziert werden, denn die Verpackungen fallen in Deutschland beim privaten Endverbraucher an. Lizenzierungspflichtig ist das Unternehmen, das die entsprechenden Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland einführt. In der Regel ist das der Importeur (d. h. derjenige, der die Waren aktiv in die BRD holt oder dies veranlasst). Verkauft ein ausländischer Verkäufer oder Shopbetreiber direkt an Kunden in der BRD, ohne sich dazu eines Zwischenhändlers zu bedienen, ist er selbst Verpflichteter im Sinne des VerpackG. Dabei wird kein Unterschied zwischen Importen aus EU- und Nicht-EU-Ländern gemacht.
Die Kosten für die Verpackungslizenzierung bei einem dualen System hängen von Menge und Art Ihrer eingesetzten Verpackungsmaterialien ab. Bei Lizenzero können Sie bereits ab 39 Euro einen Lizenzierungsvertrag abschließen. Unser Kalkulator ermöglicht Ihnen mit nur wenigen Klicks eine schnelle Berechnung Ihrer individuellen Lizenzkosten.
Um Lizenzentgelte zu sparen, bietet sich beispielsweise die Verwendung kleinerer oder leichterer Kartonagen an oder Sie ersetzen schweres Füllmaterial durch Papierfüllstoffe.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist für die transparente Umsetzung des Verpackungsgesetzes verantwortlich. In einem öffentlichen Register sind alle ordnungsgemäß registrierten Unternehmen aufgeführt. Auf diese Weise können sich die Marktteilnehmer gegenseitig überprüfen und zugleich Trittbrettfahrer identifiziert und gemeldet werden. Bei Nichteinhaltung der Pflichten des VerpackG müssen Sie mit Bußgeldern, Abmahnungen sowie Verkaufs- und Abgabeverboten rechnen.
Darüber hinaus kann die Zentrale Stelle bei Zweifeln die angegebenen Lizenzmengen prüfen und weitere Unterlagen verlangen. Zudem kann sie auch unterhalb der Mengenschwellen die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verlangen. Bereits für das Jahr 2018 werden die lizenzierten Verpackungsmengen von der Behörde geprüft. Wenn Sie Ihre Verpackungen nicht bei einem dualen System lizenzieren oder falsche Mengen angeben, kann dies als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro belegt werden.
Ja. Als Winzer produzieren Sie Wein und füllen diesen in Flaschen ab. Flaschen gelten als Verkaufsverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes. Deshalb müssen Sie diese auch über ein duales System lizenzieren. Verpacken Sie die Flaschen außerdem in Kartons und versenden diese direkt an den Endverbraucher, so müssen Sie auch die Versandkartons lizenzieren.
Wird der Wein allerdings direkt von einem Großhändler abgeholt und dieser verpackt ihn dann in Kartons und versendet ihn an private Endverbraucher, dann müssen Sie nur Ihre Flaschen lizenzieren. Für den Versandkarton steht in diesem Fall der Großhändler in der Pflicht. Nähere Infos über Auswirkungen des VerpackG für Weinhändler finden Sie im Wein-Plus Magazin.
Das gleiche gilt für gewerbliche Imker, die ihren Honig in Gläser abfüllen und ihn zum Beispiel über einen Onlineshop vertreiben. Die Gläser sind Verkaufsverpackungen, die über ein duales System lizenziert werden müssen. Werden für den Versand zudem Versandkartons genutzt, müssen auch diese lizenziert werden.
Private Verkäufer verkaufen rein von privat zu privat, beispielsweise über ebay, und haben im Gegensatz zu gewerblichen Verkäufern kein Gewerbe angemeldet.
Ja. Bei den Lizenzierungskosten handelt es sich um dauernde und wiederkehrende Zahlungen, die sofort als Betriebsausgaben gewinnmindert anzusetzen sind. D.h. diese Aufwendungen sind als Betriebsausgaben (steuerlich) abziehbar.
Gemäß der am 03. Juli 2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes sind Fulfilment-Dienstleister*innen ausdrücklich nicht mehr lizenzierungspflichtig für die Versandverpackung, sodass stets der*die beauftragende Händler*in in der Pflicht steht, für diese die Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu erfüllen. Das bedeutet konkret: Auch, wenn die Tätigkeit eines*r Fulfilment-Dienstleister*in das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen umfasst, gilt der*die Vertreiber*in der Waren, für den der*die Fulfilment-Dienstleister*in tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als registrierungs- und lizenzierungspflichtig.
Zusätzlich müssen Fulfilment-Dienstleister*innen einen vorherigen Systembeteiligungsnachweis von dem*der Händler*in verlangen und haben eine Pflicht zur Prüfung. Wird kein Nachweis erbracht, dürfen keine Leistungen wie Lagerhaltung, Verpacken, Adressierung und Versand von fremden Waren durch die Fulfilment-Dienstleister*innen erbracht werden. Somit greift hier ein Vertriebsverbot.
Für die Produktverpackung ist der*die Händler*in auch künftig nur dann verantwortlich, wenn er*sie diese selbst befüllt, bevor sie ins Lager des Dienstleisters geschickt werden.
Weitere Informationen zur Novelle und ihrer Auswirkungen auf Online-Händler*innen finden Sie in unserem Blog.
Auch wenn biologisch abbaubare Verpackungen kompostierbar sind, müssen sie bei einem dualen System lizenziert werden, da sie, genau wie alle anderen Verkaufsverpackungen, schlussendlich vom privaten Endverbraucher über die Abfallbehälter entsorgt werden.