Ja, aber nicht ohne Lizenzierung.
Vielfach sind Verpackungen, die Sie von Ihrem Lieferanten, privat oder auf anderem Wege erhalten haben, noch in einem guten Zustand – viel zu schade zum Wegwerfen. Wichtig zu wissen: Wenn Sie solche Verpackungen zweitverwenden möchten, um Ihre Ware an Endkonsumenten zu verkaufen, dann müssen Sie für diese ebenfalls die Lizenzierung bei einem dualen System sicherstellen. Denn im Rahmen der Befüllung mit Ihren Waren werden aus diesen Verpackungen Versand- oder Verkaufsverpackungen.
Lediglich in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Systembeteiligungspflicht für die wiederverwendeten Verpackungen.
Wir empfehlen Ihnen, solche wiederverwendeten Verpackungen in jedem Fall selbst und vollumfänglich zu lizenzieren, um Rechtssicherheit zu haben.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister schreibt zur Nutzung von gebrauchten Verpackungen Folgendes (Stand Juli 2021):
„Verpackungen, in denen Ware bei (Versand-) Händlern angeliefert wird, gelten als Transportverpackungen, wenn sie typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
Transportverpackungen dienen der Handhabung und dem Transport von Waren zwischen einzelnen Vertreibern. Sie verbleiben typischerweise im Handel und fallen dort (zunächst) als Abfall an. Anders als Verkaufs- und Umverpackungen sind sie bis zu diesem Zeitpunkt gerade nicht an einem System beteiligt.
Ein Versandhändler handelt bei der Wiederverwendung dieser oder anderer gebrauchter Verpackungen ökonomisch, denn er spart die Kosten für die Anschaffung einer neuen Kartonage. Das trägt zur Abfallvermeidung bei und spart Geld.
Gleichzeitig wird diese Verpackung durch die neue Befüllung beim Versandhändler zur Verkaufs-/Versandverpackung. Denn mit dieser Befüllung wird deutlich, dass sie nunmehr bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird. Sie ist deshalb an einem System zu beteiligen. Es liegt auch keine Doppelzahlung vor. Alle Verpackungsbestandteile sind nur einmal pflichtig. Dies umfasst auch das genutzte Füllmaterial, Etiketten und Klebeband etc.
Nur in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht einer Systembeteiligung für die von ihm genutzten Versandverpackungen." (vgl. Themenpapier: Themenpapier_Information-fuer-Versand-und-Onlinehandel-1).