Übernehmt ihr schon Verantwortung für eure Verpackungen? Findet es heraus!

Egal, ob Kleinstunternehmen oder Mittelstand, ebay-Händler:in, junges Start-up oder alteingesessener Platzhirsch, Online- oder stationärer Handel: Nutzt ihr als Unternehmen Verpackungen, besitzt ihr eine Verantwortung, euch an deren Recycling zu beteiligen. Und da kommen wir als duales System ins Spiel: Denn wir kümmern uns um den gesamten Entsorgungsprozess und insbesondere das Recycling von Verpackungsabfällen – und sind damit euer Partner in Sachen Verpackungsgesetz. Und das Wichtigste? Gemeinsam arbeiten wir so an mehr Ressourcen- und Klimaschutz.

 

Onlinehändler:innen

Ihr habt einen Onlineshop und verschickt Waren an eure Kund:innen?

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Ihr verkauft Produkte über einen oder mehrere Online-Marktplätze?

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Verpackungslizenzierung, die mehr kann
So funktioniert's

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Solltet ihr eure Mengen nicht kennen, hilft unsere Berechnungshilfe.

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Im nächsten Schritt legt ihr euer Kundenkonto an.

Damit stehen euch viele tolle Services zur Verfügung, die euch das Leben leichter machen (z.B. Mengen-Download für LUCID).

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Mehr erreichen

Wir übernehmen jetzt nicht nur das Recycling eurer Verpackungen und sparen so große Mengen Treibhausgase und Primärrohstoffe, sondern renaturieren unter dem Motto "We want Moore" zusätzlich ein Stück Moor.

Alle Infos dazu gibt's hier.

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Wir übernehmen jetzt nicht nur das Recycling eurer Verpackungen und sparen so große Mengen Treibhausgase und Primärrohstoffe, sondern renaturieren unter dem Motto "We want Moore" zusätzlich ein Stück Moor.

Das sagen unsere Kunden.

Viola Kucklinski-Hagewiesche - Geschäftsführerin
ViolasWollWerk


Lizenzero hat mir das Thema der Verpackungslizenzierung total einfach gemacht. Ich habe mich durch die Seite geklickt, zack zack und dann war die Lizenzierung auch schon erledigt. Dadurch wurde mir dieser Part, in der doch schwierigen Zeit der Unternehmensgründung, super leicht gemacht. Das war der ausschlaggebende Punkt, warum ich mich für Lizenzero entschieden habe.

Moritz Bauer - Geschäftsführer
minjo Coffee


Als junges Start-up war das Thema Verpackungslizenzierung für uns neu. Wir haben verschiedene Anbieter verglichen und sind dann bei Lizenzero gelandet. Lizenzero hat für uns einfach den sympathischsten und besten Eindruck gemacht. Die Website und die Gestaltung haben uns gut gefallen und das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt auch. Der Kalkulator war auch sehr cool, es war alles einfach aufgebaut und ging super easy. Es hat einfach gepasst.

Philipp Rodemann - Geschäftsführer
FAIRFITTERS


Bei Lizenzero hat für uns einfach alles gepasst: Vom Preisleistungsverhältnis über die positiven Kundenbewertungen bis zur einfachen Handhabung durch den Kalkulator.

Cathrin Tach - Geschäftsführerin
Pappsalon


Wir sind ein kleiner Betrieb, da können wir aus dem Verpackungsgesetz keine Doktorarbeit machen. Mit Lizenzero haben wir da einen Glücksgriff gelandet – überschaubar und die Lizenzierung erfordert nicht mehr Zeit als unbedingt notwendig.

Anja Rausch - Business Development Managerin
Pick-a-Pea Bio Food


Uns gefällt an Lizenzero, neben dem ansprechenden Aufbau der Website, vor allem die einfache Handhabung, Verpackungen anzumelden. Das spart uns viel Zeit und ist kosteneffizient. Dass wir in Lizenzero einen Partner aus der Region gefunden haben, freut uns umso mehr!

Christian Koch - Inhaber
BLUMEN-KOCH BERLIN


Als Floristen umgeben wir uns tagtäglich mit schönen Dingen – die ansprechende Aufmachung von Lizenzero entspricht dem eins zu eins. Dass der Shop den Bürokatieaufwand außerdem möglichst schmal und schön einfach hält, hat dann den finalen Ausschlag für Lizenzero gegeben.

Katrin Lange - Inhaberin
Naturzwerge Kindermode


Die Lizenzierung meiner Verpackung war mit Lizenzero kinderleicht. Durch die selbsterklärende Dokumentation, wie ich mich lizenzieren kann, wurde ich sehr schnell und einfach durch alle Schritte geführt und brauchte nur 10min, um alles zu erledigen und meinen Shop anzumelden. Einfach toll!

Nico Meisner - Geschäftsführer
Buster Surfboards


Wir können Lizenzero ohne Einschränkung empfehlen. Wir haben uns mehrere Anbieter angeschaut. Für Lizenzero haben wir uns entschieden, weil sie es Kunden am einfachsten machen, das VerpackungsG zu durchschauen und die Anmeldung / Registrierung auf der Webseite sehr einfach und schnell ist.

Peitz -
Geschäftsführer

Holzspielzeug Peitz


Bei Interseroh fühle ich mich mit dem Thema Verpackungslizenzierung gut aufgehoben. Die langjährige Expertise spricht für sich und ich kann mich darauf verlassen, dass ich mit Interseroh konform mit der Verpackungsverordnung – und dem bald kommenden Verpackungsgesetz – handle. Außerdem kann ich alles bequem online erledigen!

Beatrice Rittelmeyer - Geschäftsführerin
Leithner's Shop


Ich habe nur begrenzte Kapazitäten und kann mich nicht tagelang mit der Verpackungslizenzierung auseinandersetzen. Bei Lizenzero wurde ich Schritt für Schritt durch das Anmeldeverfahren geführt. Mit nur wenigen Klicks ist die Anmeldung perfekt. Und das auch noch zu einem fairen Preis. Meine Verpackungen sind lizenziert – jetzt kann ich mich beruhigt wieder meinen Kunden zuwenden.

Diese Verpackungen fallen unter das Verpackungsgesetz

Ob Kunststofffolie, Pappkarton oder Glasflasche: Alle Verpackungen, die zu Hause bei Endverbraucher:innen anfallen und damit als Verkaufsverpackungen genutzt werden, müssen laut Verpackungsgesetz (VerpackG) lizenziert werden. Und zwar schon ab der ersten Verpackung und unabhängig vom Material der Verpackung. Aber wozu das Ganze? Ganz einfach: Ihr zahlt das Lizenzentgelt für die Verpackungen, die ihr nutzt und wir übernehmen im Gegenzug Sammlung, Sortierung und Recycling eurer Verpackungen.

Pappe, Papier, Karton

Zu Verpackungen aus Pappe, Papier oder Karton zählen vor allem Versandkartons, Faltschachteln, Packpapiere und Papiertüten.

Glas

Unter die Materialart Glas fallen farblose und bunte Einwegflaschen sowie -gläser für Getränke, Lebensmittel und Medikamente.

Kunststoffe

Kunststoffverpackungen wie Plastiktüten, Folien, Flaschen, Blister oder Tiegel werden größtenteils im Lebensmittelbereich eingesetzt. Sie bestehen je nach chemischer Zusammensetzung aus PE, PP, PET oder PS.

Eisenmetalle

Typische Verpackungen aus Eisenmetallen sind Getränkedosen, Konserven oder Tuben.

Aluminium, sonstige Metalle

Flaschenverschlüsse, Folien für Schokolade oder Tuben für Hautcremes – Verpackungen aus Aluminium kommen vor allem bei Lebensmitteln sowie kosmetischen und pharmazeutischen Produkten zum Einsatz.

Getränkekarton­verbunde

Getränkekartonverbunde werden z. B. für Milch, Saft und andere flüssige Lebensmittel verwendet. Sie bestehen aus Karton und hauchdünnen Schichten aus Kunststoff oder auch Aluminium, die fest miteinander verbunden sind.

Sonstige Verbund­verpackungen

Unter sonstige Verbundverpackungen fallen Verpackungen aus mindestens zwei verschiedenen Materialien, die ganzflächig miteinander verbunden sind. Ein Beispiel sind Vakuumverpackungen für Kaffee. Wichtig: Getränkekartons zählen zu Getränkekartonverbunden.

Sonstiges Material

Baumwolle, Holz, Kautschuk, Kupfer oder Keramik sind häufig verwendete sonstige Materialien für Verpackungen, etwa Baumwolle in Form von Stoffbeuteln.

VerpackG:
Das Verpackungsgesetz kurz zusammengefasst

Diese Übersicht fasst ausgewählte Abschnitte aus dem Verpackungsgesetz kurz zusammen, die besonders für Unternehmen, die Verpackungen nutzen, relevant sind.

Ihr wollt es noch genauer wissen? Kein Problem! Das ganze Gesetz findet ihr hier zum Download.

 

VerpackG Art. 3 Abs 1 § 1 - Abfallwirtschaftliche Ziele

Das Verpackungsgesetz regelt die Verantwortung für Verpackungen mit dem Ziel, Abfälle zu vermeiden und Recycling zu fördern. Verpackungsabfälle sollen gemeinsam mit ähnlichen Haushaltsabfällen gesammelt werden, um hochwertiges Recycling zu ermöglichen. Das Gesetz legt Recyclingquoten für verschiedene Materialien fest, die schrittweise bis 2030 erhöht werden.

 

VerpackG Art. 3 Abs 1 § 2 - Anwendungsbereich

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen und ergänzt das Kreislaufwirtschaftsgesetz, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen. Bestehende Vorschriften zur Verpackungsentsorgung, zum Transport verpackter Waren und zum Wettbewerbsrecht bleiben unberührt. Auch die Befugnisse von Bund, Ländern und Kommunen zur Abfallvermeidung und -verwertung bleiben bestehen.

 

VerpackG Art. 3 Abs 1 § 3 - Begriffsbestimmungen

Definitionen von Verpackungen und verwandten Begriffen

 

  1. Verpackungen sind Produkte aus verschiedenen Materialien, die dazu dienen, Waren aufzunehmen, zu schützen, zu transportieren oder zu präsentieren. Sie werden vom Hersteller an Händler oder Endverbraucher weitergegeben und lassen sich in folgende Kategorien einteilen:

    • Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die dem Endverbraucher als Verkaufseinheit angeboten werden. Dazu gehören auch Serviceverpackungen (direkt im Geschäft befüllt, z. B. Brötchentüten) und Versandverpackungen (für den Versand von Waren).
    • Umverpackungen: Verpackungen, die mehrere Verkaufseinheiten bündeln oder als Regaleinlage dienen.
    • Transportverpackungen: Verpackungen, die Waren vor Schäden schützen und den Transport erleichtern, aber nicht für Endverbraucher bestimmt sind.
  2. Getränkeverpackungen sind geschlossene oder fast geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel, die direkt verzehrt werden können.

  3. Mehrwegverpackungen sind so konzipiert, dass sie mehrfach verwendet werden. Ihre Rückgabe wird meist durch ein Pfandsystem gefördert.

  4. Einwegverpackungen sind Verpackungen, die nicht wiederverwendet werden.

    • Einwegkunststoffverpackungen bestehen ganz oder teilweise aus Kunststoff.
    • Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Behältnisse für sofort verzehrbare Speisen (z. B. Burger-Boxen), ausgenommen sind Flaschen, Becher, Teller oder Folienverpackungen.
    • Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Plastikflaschen bis zu 3 Litern, inklusive Deckel.
  5. Verbundverpackungen bestehen aus verschiedenen Materialien, die sich nicht per Hand trennen lassen.

  6. Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, die vollständig geleert wurden.

  7. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- oder Umverpackungen, die üblicherweise im Haushalt als Abfall anfallen.

  8. Inverkehrbringen bedeutet, dass Verpackungen zum Verkauf, zur Nutzung oder zum Verbrauch an Dritte weitergegeben werden. Eine Ausnahme gilt, wenn Verpackungen im Auftrag eines Dritten befüllt und ausschließlich mit dessen Namen oder Marke gekennzeichnet sind.

  9. Endverbraucher sind Personen oder Betriebe, die die Ware in der gelieferten Form nicht weiterverkaufen.

    • Private Endverbraucher sind Haushalte und ähnliche Einrichtungen wie Restaurants, Hotels, Schulen, Krankenhäuser oder Kinos. Auch kleinere landwirtschaftliche oder handwerkliche Betriebe zählen dazu, sofern sie Verpackungsabfälle in haushaltsüblichen Sammelbehältern entsorgen.
  10. Vertreiber sind alle Unternehmen, die Verpackungen verkaufen – unabhängig davon, ob sie Hersteller, Händler oder Dienstleister sind.

    • Letztvertreiber geben Verpackungen direkt an Endverbraucher weiter.
    • Hersteller sind die Erstanbieter einer Verpackung. Dazu zählen auch Importeure.
  11. Bevollmächtigte übernehmen die Herstellerpflichten für Unternehmen, die keinen Sitz in Deutschland haben.

  12. Elektronische Marktplätze sind Online-Plattformen, auf denen Dritte Waren verkaufen. Der Betreiber ermöglicht diesen Handel.

  13. Fulfilment-Dienstleister bieten Lagerung, Verpackung und Versand für Händler an, ohne selbst Eigentum an den Waren zu haben. Paket- und Frachtunternehmen zählen nicht dazu.

  14. Registrierte Sachverständige sind Experten, die bestimmte Prüfungen im Bereich Verpackungen durchführen dürfen.

  15. Systeme sind privat organisierte Unternehmen, die Verpackungen von privaten Endverbrauchern sammeln und recyceln.

  16. Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die die Meldungen dieser Systeme kontrollieren.

  17. Zentrale Stelle ist die Stiftung, die für die Registrierung und Kontrolle im Verpackungsbereich zuständig ist.

  18. Werkstoffliche Verwertung bezeichnet das Recycling von Materialien, die als Ersatz für neue Rohstoffe dienen können.

  19. Wertstoffhöfe sind Sammelstellen, an denen private Verbraucher verschiedene Abfälle getrennt entsorgen können.

  20. Kunststoffe sind Materialien, die aus Polymeren bestehen und durch Zusatzstoffe verändert sein können. Natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden, zählen nicht dazu.

VerpackG Art. 3 Abs 1 § 4 - Allgemeine Anforderungen an Verpackungen

Verpackungen sollen so gestaltet werden, dass ihr Material- und Platzbedarf minimiert wird, ohne die Sicherheit und Hygiene der Ware zu beeinträchtigen. Sie müssen möglichst wiederverwendbar oder recycelbar sein, um Umweltbelastungen zu reduzieren. Schädliche Stoffe, die bei der Entsorgung entstehen, sind auf ein Minimum zu begrenzen. Zudem soll der Anteil recycelter Materialien in Verpackungen so hoch wie technisch und wirtschaftlich machbar sein.

 

VerpackG Art. 3 Abs 1 § 5 - Beschränkungen des Inverkehrbringens

Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 100 Milligramm Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom VI pro Kilogramm enthalten – mit Ausnahmen für bestimmte Mehrwegverpackungen, Kunststoffpaletten, Bleikristallglas und bestimmte Glasverpackungen. Seit dem 1. Januar 2022 sind Kunststofftragetaschen unter 50 Mikrometern Wandstärke verboten, außer sehr dünne Beutel für spezielle Zwecke. Weitere Verbote für Einwegkunststoffverpackungen bleiben unberührt.

 

VerpackG Art. 3 Abs 2 § 7 - Systembeteiligungspflicht

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich vor dem Inverkehrbringen an einem Rücknahmesystem beteiligen und Materialart, Masse sowie ihre Registrierungsnummer angeben. Alternativ können Hersteller von Serviceverpackungen diese Verpflichtung auf ihre Vorvertreiber übertragen. Falls Verpackungen nicht verkauft werden und zurückgenommen sowie ordnungsgemäß verwertet werden, können Hersteller die gezahlten Entgelte zurückfordern. Hersteller und Vertreiber dürfen keine Verpackungen verkaufen oder anbieten, wenn sie nicht ordnungsgemäß am System beteiligt sind.

 

VerpackG Art. 3 Abs 2 § 8 - Branchenlösung

Hersteller müssen sich nicht am Rücknahmesystem beteiligen, wenn sie ihre Verpackungen an gleichgestellte Anfallstellen unentgeltlich zurücknehmen und ordnungsgemäß verwerten (Branchenlösung). Dies muss durch einen registrierten Sachverständigen geprüft und dokumentiert werden. Änderungen oder der Beginn einer Branchenlösung müssen der Zentralen Stelle mindestens einen Monat vorher gemeldet werden. Die Zentrale Stelle kann zudem eine Sicherheitsleistung verlangen.

 

VerpackG Art. 3 Abs 2 § 9 - Registrierung

Hersteller, die befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich vor dem Verkauf bei der Zentralen Stelle registrieren und Änderungen ihrer Daten oder das Ende der Tätigkeit melden. Die Registrierung erfordert Angaben zu Namen, Kontaktdaten, Verpackungsarten und die Erklärung über Rücknahmepflichten. Änderungen müssen elektronisch gemeldet werden, und die Zentrale Stelle stellt eine Bestätigung samt Registrierungsnummer aus. Verpackungen dürfen nur verkauft werden, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist; Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister dürfen keine nicht registrierten Verpackungen anbieten.

 

VerpackG Art. 3 Abs 2 § 10 - Datenmeldung

Hersteller müssen der Zentralen Stelle schnell folgende Informationen zu ihren systembeteiligungspflichtigen Verpackungen melden:

  • Registrierungsnummer
  • Materialart und Gewicht
  • Name des Systems
  • Zeitraum der Beteiligung

Änderungen oder Rücknahmen sind ebenfalls zu melden.

 

VerpackG Art. 3 Abs 2 § 11 - Vollständigkeitserklärung

Hersteller müssen jährlich spätestens zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung einreichen, die alle im Vorjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen auflistet. Diese Erklärung muss von einem registrierten Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Sie umfasst Angaben zu Materialart, Masse und Rücknahme der Verpackungen sowie zur Beteiligung an Systemen und Branchenlösungen. Hersteller, die bestimmte Schwellenwerte für Verpackungsmengen nicht überschreiten, sind von der Pflicht befreit, es sei denn, eine Behörde fordert die Erklärung an.

 

VerpackG Art. 3 Abs 2 § 12 - Ausnahmen

Die Regelungen des Abschnitts 2 (§ 7 bis 12) gelten nicht für Verpackungen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden. Ausgenommen sind außerdem Mehrwegverpackungen, Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht und Verpackungen, die schadstoffhaltige Füllgüter enthalten.

 

VerpackG Art. 3 Abs 3 § 13 - Getrennte Sammlung

Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und restentleert sind, müssen getrennt vom gemischten Siedlungsabfall gesammelt werden, gemäß den folgenden Vorschriften und unabhängig von der Gewerbeabfallverordnung.

 

VerpackG Art. 3 Abs 2 § 15 - Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

Hersteller und Vertreiber müssen bestimmte Verpackungen unentgeltlich zurücknehmen, entweder am Übergabeort oder in einer nahegelegenen Annahmestelle. Sie können Rücknahmevereinbarungen mit Endverbrauchern oder anderen Vertreibern treffen und müssen über Rückgabemöglichkeiten informieren. Zurückgenommene Verpackungen müssen wiederverwendet oder verwertet werden, was jährlich nachzuweisen ist. Hersteller und Vertreiber müssen die nötigen Mittel zur Rücknahme und Verwertung bereitstellen.

 

Warum Verpackungslizenzierung?
So funktionieren duale Systeme

Mit eurem Lizenzentgelt organisieren wir den gesamten Entsorgungs- und Verwertungsprozess ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verpackung entsorgt wurde. Das bedeutet ganz konkret: Wir lassen die Mülltonnen leeren, sortieren anschließend alles in unseren Sortieranlagen und bereiten die Materialien dann zu Recyclingrohstoffen auf, die dann wieder für die Herstellung neuer Produkte verwendet werden können.

Auf diese Weise schließen wir gemeinsam mit euch aktiv den Kreislauf der Rohstoffe und sorgen so zusammen für große Einsparungen. Wie viele Ressourcen wir so zusammen sparen? Das zeigen wir euch jedes Jahr, mit eurem persönlichen Ressourcenschutzzertifikat!

FAQ:
"Für wen gilt das Verpackungsgesetz?"

1. Sind Kleinstunternehmer vom Verpackungsgesetz betroffen?

Insbesondere Kleinunternehmer stellen sich die Frage „Für wen gilt die Verpackungsrichtlinie des Verpackungsgesetzes eigentlich?“ Die Antwort ist einfach: Alle Pflichten aus dem VerpackG gelten unabhängig von der Gewerbegröße gleichermaßen für alle Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen und somit ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verpackung.

2. Müssen Kleinstmengen ebenfall nach dem Verpackungsgesetz lizenziert werden?

Jede:r gewerblich tätige Inverkehrbringer:in fällt unter die Bestimmungen des VerpackG. Kleinunternehmer:innen müssen ihre Verpackungsmengen also genauso lizenzieren und sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren wie Großhändler:innen und -hersteller:innen. Ein Unterschied betrifft lediglich die Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung, die erst ab einer bestimmten Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen greift.

Die zur Vollständigkeitserklärung gehörigen Bagatellgrenzen entsprechend §11 Abs. 4 VerpackG sind identisch mit den Werten aus der bis Ende 2018 geltenden Verpackungsverordnung.

Im Einzelnen liegen diese bei:

  • 80 Tonnen Verpackungen aus Glas
  • 50 Tonnen Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karto
  • 30 Tonnen Verpackungen aus einem anderen Material

Formaljuristisch besteht allerdings seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Möglichkeit, auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenzen eine Vollständigkeitserklärung zu verlangen. Kleinunternehmer dürfte dies aber nur in Einzelfällen betreffen.

3. Gibt es eine Verpackungsrichtlinie für den B2B-Bereich?

Im Kontext der Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz?“ schwingt stets auch die Frage nach der Gültigkeit des Verpackungsgesetzes für B2B-Geschäfte mit. In diesem Punkt ist das VerpackG sehr klar und klammert den Handel zwischen Unternehmen ausdrücklich aus der Systembeteiligungspflicht aus. Die dualen Systeme beschäftigen sich ausschließlich mit Verpackungen, die an private Endverbraucher:innen gehen. Wenn also ein Unternehmen, beispielsweise aus dem Maschinenbau, bei einem anderen Unternehmen Ersatzteile für eine Maschine ordert, fällt dies ebenso wenig unter das VerpackG wie der Kauf von Rohstoffen, Werkzeugen etc. Entscheidend ist hier stets, dass die Verpackungen im Handel verbleiben.

Interessant ist in diesem Kontext die Definition der privaten Endverbraucher:innen im VerpackG. Denn diese betrifft nicht nur Privatpersonen im umgangssprachlichen Sinn, sondern bezieht sich auch auf Gaststätten, Kantinen, Hotels, Kasernen, Verwaltungen oder auch Bildungs- und Kultureinrichtungen, Museen, Freizeitstätten, Kinos, Sportstätten oder Raststätten. Sämtliche Verpackungen, die dort anfallen, müssen also ebenfalls über die dualen Systeme lizenziert werden.

4. Was steckt hinter dem Begriff "Verpackungslizenzierung" (oder auch "Systembeteiligungspflicht") aus dem Verpackungsgesetz?

Im Rahmen der Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz?“ ist häufig von der so genannten „Systembeteiligungspflicht“ oder eben „Verpackungslizenzierung“ die Rede, denn sie bildet einen der Kernaspekte des Verpackungsgesetzes. Doch was ist damit genau gemeint? Und an welchem System muss eine Beteiligung erfolgen?

Um diese Fragen zu beantworten, lohnt sich ein Blick auf die ursprüngliche Intention der Verpackungsverordnung als Vorläuferin des Verpackungsgesetzes. Hier ging es darum, dass Hersteller:innen und Händler:innen, die Verpackungen in Verkehr bringen, welche typischerweise bei privaten Endverbraucher:innen landen, für deren Entsorgung in die Pflicht genommen wurden. Durch Zahlung eines „Lizenzentgeltes“ an ein als duales System anerkanntes Unternehmen, das die Sammlung, Sortierung und das Recycling für den Produktverantwortlichen übernimmt, beteiligt sich dieser an dem entsprechenden System und erfüllt somit seine „Systembeteiligungspflicht“.

Die Systembeteiligungspflicht betraf zu Beginn der Verpackungsverordnung lediglich das DSD – Duales System Deutschland GmbH (DSD) – bzw. den Grünen Punkt, das im Jahr 1990 gegründet wurde. Dieses privatwirtschaftliche Unternehmen wurde vor Inkrafttreten der Verpackungsverordnung von einem Unternehmensverbund mit Wurzeln in der Lebensmittel- und Verpackungsbranche gegründet. Die Bezeichnung als „dual“ nimmt darauf Bezug, dass bereits ein kommunales Entsorgungssystem bestand und fortbesteht und dieses fortan um das Sammeln verwertbarer Abfälle ergänzt wurde. Damit waren der Gelbe Sack und die Gelbe Tonne geboren und Hersteller:innen sowie Händler:innen unterlagen ab dem 1. Dezember 1991 bzw. 1. Januar 1993 der Systembeteiligungspflicht.

Das Verpackungsgesetz führt die Verpflichtung zur Systembeteiligung bzw. Verpackungslizenzierung aus der Verpackungsverordnung fort und hat dieses durch die Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit dem Verpackungsregister LUCID um eine Kontrollinstanz erweitert. So ist die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung der Systembeteiligung nun deutlich nachvollziehbarer und Verstöße können besser geahndet werden.

Dass hierfür duale Systeme (anfangs nur der Grüne Punkt) geschaffen wurden, resultiert daraus, dass Hersteller:innen oder Händler:innen die Müllentsorgung nicht hätte auferlegt werden können. Duale Systeme widmen sich ausschließlich diesem Thema und haben das entsprechende Know-how sowie die Infrastruktur, um den Abfall direkt beim privaten Endverbraucher:innen zu sammeln.

5. Was steckt hinter dem Begriff "private Endverbraucher:innen" aus dem Verpackungsgesetz?

Für die Frage nach der Systembeteiligungspflicht, aber auch für die Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz?“, ist die Definition der „privaten Endverbraucher:innen“ entscheidend. Denn nur Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher:innen anfallen, müssen lizenziert werden. Neben den Endverbraucher:innen im umgangssprachlichen Wortsinne zählen hierzu auch sämtliche Formen der Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Verwaltungen etc. Wer als Hersteller:in oder Händler:in an entsprechende Institutionen liefert, fällt unter die Systembeteiligungspflicht.

Eingeschlossen sind dabei sämtliche Verpackungen aus den folgenden Materialien:

  • Pappe, Papier, Karton
  • Aluminium, sonstige Metalle
  • Glas
  • Verbundstoffe (Getränkekartons)
  • Kunststoffe
  • Sonstige Verpackungen
  • Eisenmetalle/Weißblech
  • Sonstige Materialien wie Holz, Kork etc.

 

Ebenfalls eingeschlossen in die Vorgaben des Verpackungsgesetzes sind die so genannten Serviceverpackungen, die der Übergabe von Waren dienen. Die Rede ist von Brötchentüten, Coffee-to-Go-Bechern, Pizzakartons etc. Auch diese bedürfen zwingend einer Lizenzierung.

6. Was hat sich mit dem Verpackungsgesetz gegenüber der zuvor geltenden Verpackungsverordnung geändert?

Die 1991 eingeführte Verpackungsverordnung (VerpackV) sorgte erstmals für eine Übertragung der Entsorgungsverpflichtung verwertbarer Abfälle von den Kommunen auf die Privatwirtschaft. So wurde die sogenannte Systembeteiligungspflicht ins Leben gerufen, bei der nicht der Endverbraucher für die Entsorgung seiner Abfälle aufkommen, sondern unter Berufung auf das Prinzip der Produktverantwortung durch den Erstinverkehrbringer erfolgen muss.

Die Verpackungsverordnung ist gewissermaßen als Pilotprojekt des sogenannten Produktverantwortungsprinzips zu verstehen, welches ab 1996 detailliert im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG)  geregelt wurde. Der vollständige Titel der Verordnung lautete „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen“. Das Ziel lag auf der Hand: Anstatt den Verbrauchern und Kommunen die Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen zu überlassen und diese somit durch Steuergelder finanzieren zu lassen, wurden die Unternehmen als Inverkehrbringer:innen und damit Produktverantwortliche für ihre Verpackungen in die Pflicht genommen. Diese Systematik setzt auch das neue Verpackungsgesetz fort.

Die Verpackungsverordnung erwies sich zuletzt als nicht mehr funktionstüchtig. Vermehrt wurden die dualen Systeme von so genannten Trittbrettfahrer:innen genutzt, die ihrer Systembeteiligungspflicht nicht nachkamen, woran auch eine Novellierung der Verpackungsverordnung nichts ändern konnte.

Auch um dies zu ändern, wurde das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet, das Anfang 2019 die Verpackungsverordnung ablöste und nun neben der Pflicht zur Systembeteiligung eine Registrierungs- und Datenmeldungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über die Datenbank LUCID vorsieht. Auf diese Weise lässt sich transparent nachvollziehen, welche Unternehmen ihren Pflichten aus dem VerpackG nachgekommen.

Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in ein deutsches Recht um.

7. Was steckt hinter dem Begriff "Duales System"?

Um Verpackungen, die unter die Systembeteiligungs- bzw. Lizenzierungspflicht fallen, zu entsorgen und zu verwerten, existieren derzeit neun Anbieter, die als sogenannte duale Systeme bezeichnet werden und als Partner bei der Erfüllung der Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz infragekommen. Der Begriff ist tatsächlich ein wenig irreführend, weil auch das gesamte System der Abfallwirtschaft bzw. der Entsorgung gemäß des Verpackungsgesetzes als „Duales System“ bezeichnet wird.

Zunächst, insbesondere während der Verpackungsverordnung, besaß Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (DSD) noch ein Monopol in diesem Bereich, welches jedoch im Jahr 2003 endete. Nach und nach wurden seitdem weitere Systembetreiber zugelassen, sodass mittlerweile eine Reihe von Unternehmen in freiem Wettbewerb zueinander agieren. Dazu zählt auch das Duale System Interzero, das hinter Lizenzero steht und 1991 gegründet wurde.

8. Was besagt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt in Deutschland die Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. Ziel ist es, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu minimieren, das Recycling zu fördern und Hersteller:innen zur Übernahme ihrer Produktverantwortung zu verpflichten. Unternehmen, die Verpackungen an private Endverbraucher:innen in Umlauf bringen, sind verpflichtet, diese bei einem dualen System (zum Beispiel über Lizenzero) zu lizenzieren.

9. Wer muss sich an das Verpackungsgesetz halten?

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Unternehmen, die in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringen – sei es direkt durch den Verkauf von Produkten oder durch den Import verpackter Waren. Dazu zählen Hersteller:innen, Händler:innen, Online-Shops sowie Importeur:innen. Wichtig ist, dass die Verantwortung beim Erstinverkehrbringer der Verpackung liegt. Die Pflicht zur Lizenzierung gilt bereits ab der ersten Verpackung.

10. Welche Verpackungen sind meldepflichtig?

Melde- beziehungsweise lizenzierungspflichtig sind alle Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbraucher:innen oder vergleichbaren Anfallstellen (z. B. Gastronomie, Büros, Kinos) als Abfall anfallen. Dazu gehören Verkaufsverpackungen (z. B. Produktverpackungen), Versandverpackungen, Umverpackungen und Serviceverpackungen.

11. Welche Flaschen sind ab 2025 verboten?

Seit dem 01.01.2025 dürfen Einweg-Plastikflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat (PET) bestehen und nicht zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff hergestellt sind, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dieses Verbot ist Teil der EU-Vorgaben zur Reduzierung von Plastikabfällen und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und in § 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen des VerpackG verankert. Unternehmen müssen daher verstärkt auf recycelte Materialien setzen und ihre Produktverpackungen entsprechend anpassen.

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Frau Annette Mustermann

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