Frau Annette Mustermann
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Übernehmt ihr schon Verantwortung für eure Verpackungen? Findet es heraus!
Egal, ob Kleinstunternehmen oder Mittelstand, ebay-Händler:in, junges Start-up oder alteingesessener Platzhirsch, Online- oder stationärer Handel: Nutzt ihr als Unternehmen Verpackungen, besitzt ihr eine Verantwortung, euch an deren Recycling zu beteiligen. Und da kommen wir als duales System ins Spiel: Denn wir kümmern uns um den gesamten Entsorgungsprozess und insbesondere das Recycling von Verpackungsabfällen – und sind damit euer Partner in Sachen Verpackungsgesetz. Und das Wichtigste? Gemeinsam arbeiten wir so an mehr Ressourcen- und Klimaschutz.
Onlinehändler:innen
Ihr habt einen Onlineshop und verschickt Waren an eure Kund:innen?
Marktplatzhändler:innen
Ihr verkauft Produkte über einen oder mehrere Online-Marktplätze?
Stationäre Händler:innen
Ihr habt einen Laden und verkauft Produkte an eure Kund:innen?
Produzent:innen
Ihr stellt selbst Produkte her und verkauft sie?
Importeur:innen
Ihr importiert Produkte aus dem Ausland?
Zwischenhändler:innen
Ihr kauft Produkte an und verkauft sie weiter?
Verpackungslizenzierung, die mehr kann
So funktioniert's
Lizenzentgelt berechnen
Tragt eure Verpackungsmengen je Material in unseren Kalkulator ein.
Solltet ihr eure Mengen nicht kennen, hilft unsere Berechnungshilfe.
Lizenzero-Konto erstellen
Im nächsten Schritt legt ihr euer Kundenkonto an.
Damit stehen euch viele tolle Services zur Verfügung, die euch das Leben leichter machen (z.B. Mengen-Download für LUCID).
Lizenz schließen
Wählt eure Zahlweise aus und bestätigt den Vertragsschluss. Fertig!
Mehr erreichen
Wir übernehmen jetzt nicht nur das Recycling eurer Verpackungen und sparen so große Mengen Treibhausgase und Primärrohstoffe, sondern renaturieren unter dem Motto "We want Moore" zusätzlich ein Stück Moor.
Alle Infos dazu gibt's hier.
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Wir übernehmen jetzt nicht nur das Recycling eurer Verpackungen und sparen so große Mengen Treibhausgase und Primärrohstoffe, sondern renaturieren unter dem Motto "We want Moore" zusätzlich ein Stück Moor.
Das sagen unsere Kunden.
Diese Verpackungen fallen unter das Verpackungsgesetz
Ob Kunststofffolie, Pappkarton oder Glasflasche: Alle Verpackungen, die zu Hause bei Endverbraucher:innen anfallen und damit als Verkaufsverpackungen genutzt werden, müssen laut Verpackungsgesetz (VerpackG) lizenziert werden. Und zwar schon ab der ersten Verpackung und unabhängig vom Material der Verpackung. Aber wozu das Ganze? Ganz einfach: Ihr zahlt das Lizenzentgelt für die Verpackungen, die ihr nutzt und wir übernehmen im Gegenzug Sammlung, Sortierung und Recycling eurer Verpackungen.
Warum Verpackungslizenzierung?
So funktionieren duale Systeme
Mit eurem Lizenzentgelt organisieren wir den gesamten Entsorgungs- und Verwertungsprozess ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verpackung entsorgt wurde. Das bedeutet ganz konkret: Wir lassen die Mülltonnen leeren, sortieren anschließend alles in unseren Sortieranlagen und bereiten die Materialien dann zu Recyclingrohstoffen auf, die dann wieder für die Herstellung neuer Produkte verwendet werden können.
Auf diese Weise schließen wir gemeinsam mit euch aktiv den Kreislauf der Rohstoffe und sorgen so zusammen für große Einsparungen. Wie viele Ressourcen wir so zusammen sparen? Das zeigen wir euch jedes Jahr, mit eurem persönlichen Ressourcenschutzzertifikat!
FAQ:
"Für wen gilt das Verpackungsgesetz?"
Insbesondere Kleinunternehmer stellen sich die Frage „Für wen gilt die Verpackungsrichtlinie des Verpackungsgesetzes eigentlich?“ Die Antwort ist einfach: Alle Pflichten aus dem VerpackG gelten unabhängig von der Gewerbegröße gleichermaßen für alle Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen und somit ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verpackung.
Jede:r gewerblich tätige Inverkehrbringer:in fällt unter die Bestimmungen des VerpackG. Kleinunternehmer:innen müssen ihre Verpackungsmengen also genauso lizenzieren und sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren wie Großhändler:innen und -hersteller:innen. Ein Unterschied betrifft lediglich die Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung, die erst ab einer bestimmten Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen greift.
Die zur Vollständigkeitserklärung gehörigen Bagatellgrenzen entsprechend §11 Abs. 4 VerpackG sind identisch mit den Werten aus der bis Ende 2018 geltenden Verpackungsverordnung.
Im Einzelnen liegen diese bei:
- 80 Tonnen Verpackungen aus Glas
- 50 Tonnen Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karto
- 30 Tonnen Verpackungen aus einem anderen Material
Formaljuristisch besteht allerdings seitens der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Möglichkeit, auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenzen eine Vollständigkeitserklärung zu verlangen. Kleinunternehmer dürfte dies aber nur in Einzelfällen betreffen.
Im Kontext der Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz?“ schwingt stets auch die Frage nach der Gültigkeit des Verpackungsgesetzes für B2B-Geschäfte mit. In diesem Punkt ist das VerpackG sehr klar und klammert den Handel zwischen Unternehmen ausdrücklich aus der Systembeteiligungspflicht aus. Die dualen Systeme beschäftigen sich ausschließlich mit Verpackungen, die an private Endverbraucher:innen gehen. Wenn also ein Unternehmen, beispielsweise aus dem Maschinenbau, bei einem anderen Unternehmen Ersatzteile für eine Maschine ordert, fällt dies ebenso wenig unter das VerpackG wie der Kauf von Rohstoffen, Werkzeugen etc. Entscheidend ist hier stets, dass die Verpackungen im Handel verbleiben.
Interessant ist in diesem Kontext die Definition der privaten Endverbraucher:innen im VerpackG. Denn diese betrifft nicht nur Privatpersonen im umgangssprachlichen Sinn, sondern bezieht sich auch auf Gaststätten, Kantinen, Hotels, Kasernen, Verwaltungen oder auch Bildungs- und Kultureinrichtungen, Museen, Freizeitstätten, Kinos, Sportstätten oder Raststätten. Sämtliche Verpackungen, die dort anfallen, müssen also ebenfalls über die dualen Systeme lizenziert werden.
Im Rahmen der Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz?“ ist häufig von der so genannten „Systembeteiligungspflicht“ oder eben „Verpackungslizenzierung“ die Rede, denn sie bildet einen der Kernaspekte des Verpackungsgesetzes. Doch was ist damit genau gemeint? Und an welchem System muss eine Beteiligung erfolgen?
Um diese Fragen zu beantworten, lohnt sich ein Blick auf die ursprüngliche Intention der Verpackungsverordnung als Vorläuferin des Verpackungsgesetzes. Hier ging es darum, dass Hersteller:innen und Händler:innen, die Verpackungen in Verkehr bringen, welche typischerweise bei privaten Endverbraucher:innen landen, für deren Entsorgung in die Pflicht genommen wurden. Durch Zahlung eines „Lizenzentgeltes“ an ein als duales System anerkanntes Unternehmen, das die Sammlung, Sortierung und das Recycling für den Produktverantwortlichen übernimmt, beteiligt sich dieser an dem entsprechenden System und erfüllt somit seine „Systembeteiligungspflicht“.
Die Systembeteiligungspflicht betraf zu Beginn der Verpackungsverordnung lediglich das DSD – Duales System Deutschland GmbH (DSD) – bzw. den Grünen Punkt, das im Jahr 1990 gegründet wurde. Dieses privatwirtschaftliche Unternehmen wurde vor Inkrafttreten der Verpackungsverordnung von einem Unternehmensverbund mit Wurzeln in der Lebensmittel- und Verpackungsbranche gegründet. Die Bezeichnung als „dual“ nimmt darauf Bezug, dass bereits ein kommunales Entsorgungssystem bestand und fortbesteht und dieses fortan um das Sammeln verwertbarer Abfälle ergänzt wurde. Damit waren der Gelbe Sack und die Gelbe Tonne geboren und Hersteller:innen sowie Händler:innen unterlagen ab dem 1. Dezember 1991 bzw. 1. Januar 1993 der Systembeteiligungspflicht.
Das Verpackungsgesetz führt die Verpflichtung zur Systembeteiligung bzw. Verpackungslizenzierung aus der Verpackungsverordnung fort und hat dieses durch die Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit dem Verpackungsregister LUCID um eine Kontrollinstanz erweitert. So ist die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung der Systembeteiligung nun deutlich nachvollziehbarer und Verstöße können besser geahndet werden.
Dass hierfür duale Systeme (anfangs nur der Grüne Punkt) geschaffen wurden, resultiert daraus, dass Hersteller:innen oder Händler:innen die Müllentsorgung nicht hätte auferlegt werden können. Duale Systeme widmen sich ausschließlich diesem Thema und haben das entsprechende Know-how sowie die Infrastruktur, um den Abfall direkt beim privaten Endverbraucher:innen zu sammeln.
Für die Frage nach der Systembeteiligungspflicht, aber auch für die Frage „Für wen gilt das Verpackungsgesetz?“, ist die Definition der „privaten Endverbraucher:innen“ entscheidend. Denn nur Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher:innen anfallen, müssen lizenziert werden. Neben den Endverbraucher:innen im umgangssprachlichen Wortsinne zählen hierzu auch sämtliche Formen der Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Verwaltungen etc. Wer als Hersteller:in oder Händler:in an entsprechende Institutionen liefert, fällt unter die Systembeteiligungspflicht.
Eingeschlossen sind dabei sämtliche Verpackungen aus den folgenden Materialien:
- Pappe, Papier, Karton
- Aluminium, sonstige Metalle
- Glas
- Verbundstoffe (Getränkekartons)
- Kunststoffe
- Sonstige Verpackungen
- Eisenmetalle/Weißblech
- Sonstige Materialien wie Holz, Kork etc.
Ebenfalls eingeschlossen in die Vorgaben des Verpackungsgesetzes sind die so genannten Serviceverpackungen, die der Übergabe von Waren dienen. Die Rede ist von Brötchentüten, Coffee-to-Go-Bechern, Pizzakartons etc. Auch diese bedürfen zwingend einer Lizenzierung.
Die 1991 eingeführte Verpackungsverordnung (VerpackV) sorgte erstmals für eine Übertragung der Entsorgungsverpflichtung verwertbarer Abfälle von den Kommunen auf die Privatwirtschaft. So wurde die sogenannte Systembeteiligungspflicht ins Leben gerufen, bei der nicht der Endverbraucher für die Entsorgung seiner Abfälle aufkommen, sondern unter Berufung auf das Prinzip der Produktverantwortung durch den Erstinverkehrbringer erfolgen muss.
Die Verpackungsverordnung ist gewissermaßen als Pilotprojekt des sogenannten Produktverantwortungsprinzips zu verstehen, welches ab 1996 detailliert im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW-/AbfG) geregelt wurde. Der vollständige Titel der Verordnung lautete „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen“. Das Ziel lag auf der Hand: Anstatt den Verbrauchern und Kommunen die Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen zu überlassen und diese somit durch Steuergelder finanzieren zu lassen, wurden die Unternehmen als Inverkehrbringer:innen und damit Produktverantwortliche für ihre Verpackungen in die Pflicht genommen. Diese Systematik setzt auch das neue Verpackungsgesetz fort.
Die Verpackungsverordnung erwies sich zuletzt als nicht mehr funktionstüchtig. Vermehrt wurden die dualen Systeme von so genannten Trittbrettfahrer:innen genutzt, die ihrer Systembeteiligungspflicht nicht nachkamen, woran auch eine Novellierung der Verpackungsverordnung nichts ändern konnte.
Auch um dies zu ändern, wurde das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet, das Anfang 2019 die Verpackungsverordnung ablöste und nun neben der Pflicht zur Systembeteiligung eine Registrierungs- und Datenmeldungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über die Datenbank LUCID vorsieht. Auf diese Weise lässt sich transparent nachvollziehen, welche Unternehmen ihren Pflichten aus dem VerpackG nachgekommen.
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in ein deutsches Recht um.
Um Verpackungen, die unter die Systembeteiligungs- bzw. Lizenzierungspflicht fallen, zu entsorgen und zu verwerten, existieren derzeit neun Anbieter, die als so genannte duale Systeme bezeichnet werden und als Partner bei der Erfüllung der Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz infragekommen. Der Begriff ist tatsächlich ein wenig irreführend, weil auch das gesamte System der Abfallwirtschaft bzw. der Entsorgung gemäß des Verpackungsgesetzes als „Duales System“ bezeichnet wird.
Zunächst, insbesondere während der Verpackungsverordnung, besaß Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (DSD) noch ein Monopol in diesem Bereich, welches jedoch im Jahr 2003 endete. Nach und nach wurden seitdem weitere Systembetreiber zugelassen, sodass mittlerweile eine Reihe von Unternehmen in freiem Wettbewerb zueinander agieren. Dazu zählt auch das Duale System Interzero, das hinter Lizenzero steht und 1991 gegründet wurde.
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