Frau Annette Mustermann
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Die Zentrale Stelle Verpackungsregister – Aufgaben und Funktionen
Das Verpackungsgesetz hat das Ziel, Ressourcen zu schonen und damit die Umwelt zu schützen. Um dieses Ziel zu erfüllen, überträgt es die Verantwortung für die Verpackungen – bis hin zum Recycling – auf die Unternehmen, die diese Verpackungen nutzen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) kontrolliert die Umsetzung der Vorgaben aus dem VerpackG und sorgt so für mehr Transparenz und einen fairen Wettbewerb.
Die ZSVR wurde 2017 nach den Vorgaben aus §24 des VerpackG gegründet. Die Aufsicht hat das Umweltbundesamt. Ihre Aufgaben sind ebenfalls im VerpackG – ganz genau in §26 – festgelegt. Aufgeteilt sind die Aufgaben in drei Bereiche: den hoheitlichen, den verwaltungstechnischen und den privatrechtlichen Bereich. Klingt kompliziert? Ist es auch – aber keine Sorge, wir geben euch hier nur einen kleinen Überblick über die Aufgaben der ZSVR.
Das Wichtigste: Die ZSVR betreibt das Verpackungsregisters ( LUCID). Hier melden sich alle Unternehmen an, die in Deutschland Verpackungen in Verkehr bringen, die dann bei Endverbraucher:innen (oder vergleichbaren Anfallstellen) anfallen. Weitere Aufgaben der ZSVR sind die Berechnung der Marktanteile für die dualen Systeme oder die Erstellung von Standards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen.
Ihr habt Fragen zu euren LUCID-To-Do's oder generell zum Verpackungsgesetz? Wir sind für euch da und unterstützen gerne – jetzt Kontakt aufnehmen!
Herzstück der ZSVR: Das Verpackungsregister LUCID
Die Hauptaufgabe der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist die Organisation, Durchführung und Kontrolle des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Um diese Aufgabe umzusetzen, hat sie das digitale LUCID Verpackungsregister eingerichtet.
Diese Datenbank ist das Herzstück der ZSVR. Sie ermöglicht Unternehmen, ihre hersteller- und markenbezogenen Informationen auf dem Online-Weg an die Zentrale Stelle Verpackungsregister weiterzugeben. Dass diese Angaben an die ZSVR gemeldet werden müssen, ist übrigens ebenfalls im Verpackungsgesetz geregelt.
Übrigens: Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich einsehbar und sorgt so für mehr Transparenz. Aber keine Sorge, die ZSVR veröffentlicht nicht ausnahmslos all eure Angaben: In §9 legt das VerpackG fest, welche Daten für die Öffentlichkeit einsehbar sind:
- die Nummer der Registrierung,
- das Datum der Registrierung,
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens und
- die Markennamen, unter dem die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
Alle hersteller- und markenbezogenen Angaben, die gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR gemacht wurden, lassen sich unter LUCID einsehen. In dem Register veröffentlicht die ZSVR folgende Angaben gemäß § 9 VerpackG:
- die Nummer der Registrierung,
- das Datum der Registrierung,
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmens und
- die Markennamen, unter dem die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
Die kostenlose Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind To-Do's, die alle Inverkehrbringer:innen (im VerpackG auch "Hersteller:innen" genannt) von Verkaufsverpackungen (alle Verpackungen, die bei Endverbraucher:innen landen) betreffen. Beide Pflichten sorgen dafür, dass die ZSVR die Erfüllung der Vorgaben kontrollieren kann. So will das VerpackG einen fairen Wettbewerb schaffen.
Seid ihr überhaupt betroffen? Jetzt anschauen, für wen das VerpackG gilt!
Neben der Registrierung und Datenmeldung, die ihr bei der ZSVR über LUCID abhaken könnt, gibt es aber noch ein weiteres, besonders wichtiges To-Do: Da Unternehmen nicht selbst für das Recycling ihrer Verpackungen sorgen können, verpflichtet das VerpackG alle betroffenen Unternehmen zur Beteiligung ihrer Verpackungen an einem dualen System – wie der Interzero Recycling Alliance (ganz einfach hier über Lizenzero!). Als ein solches duales System übernehmen wir dann Sammlung, Sortierung und Recycling eurer Verpackungen.
Alles auf einen Blick: Eure drei VerpackG-To-Do's:
Lizenzierung
Lizenzvertrag mit dualem System schließen –
jetzt Verpackungsmengen bei Lizenzero melden
✔ Ihr erhaltet eurenTeilnahmenachweis am dualen System
Registrierung
...im Verpackungsregister LUCID der Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister.
✔ Ihr erhaltet eure LUCID-Registrierungsnummer
Datenmeldung
Eintragen der lizenzierten Mengen und des dualen Systems im Verpackungsregister LUCID
✔ Fertig!
Alle Mengenmeldungen und Änderungen der Unternehmensdaten müssen übrigens immer bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister UND beim dualen System vorgenommen werden.
Alle drei To-Do's gelten ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verpackung. Bei sehr großen Mengen gibt es die Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung. Mehr dazu hier.
Registrierung und Datenmeldung bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister
Ressourcen schonen und Umwelt retten statt Risiko eingehen
Solltet ihr eure Aufgaben aus dem VerpackG nicht erfüllen, können die Folgen ganz schön weitreichend sein. Es können zum Beispiel Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden oder Verkaufsverbote drohen. Also: lieber Ressourcen schonen, die Umwelt schützen und mit Lizenzero alle To-Do's einfach erledigen!
Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes – hierzu zählen sowohl die Beteiligungspflicht an einem dualen System als auch die Registrierungs- und Mengenmeldepflicht gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR – können erheblich ausfallen. So können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden und Verkaufsverbote drohen. Des Weiteren haben Wettbewerber die Möglichkeit, auf zivilrechtlichem Weg eine Abmahnung zu erwirken, wenn die Marken eines Konkurrenten nicht oder nicht ordnungsgemäß angegeben wurden.
Dienstleister, die die Meldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR anbieten, handeln unseriös, da jede Registrierung sowie die Meldung der Mengen stets höchstpersönlich erfolgen muss. Aus diesem Grund sind auch Makler, Systeme oder Außenhandelskammern in diesem Kontext nicht zugelassen. Auch kann eine E-Mail-Adresse für die Beantragung von Zugangsdaten nur einmalig genutzt werden.
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